7.2.3. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist die Mehrwertabgabe nicht mit höheren Anforderungen an die Bauträgerschaft (Grünflächenziffer, Mobilitäts- und dem Energiekonzept und Gestaltungsplanpflicht) abgegolten. Die Ausführungen an der Einwohnergemeindeversammlung haben sich nicht auf die kantonalrechtliche Mehrwertabgabe bezogen, die damals noch nicht beschlossen war. Dass die hier interessierende Änderung der Nutzungsplanung einen mehrwertabgabepflichtigen Tatbestand geschaffen hat, der eine Abgabe rechtfertigt, wurde bereits festgestellt (Erw. 6.5.3. a. E.).