7.2.2. Gemäss Beschwerdegegnerin bezieht sich die Aussage von Frau D. auf die vorbestehende kommunale Arbeitszone 2 (XZ) und Industriezone (Q.). In Bezug auf diese sei die Neuzonierung eine klassische Umzonung ohne Mehrwertabgabe. In Bezug auf den Abschnitt der Parzelle aaa, welcher zuvor in der Freihaltezone gelegen habe, ergebe die Aussage von Frau D. aber keinen Sinn (Duplik S. 7). - 27 -