Die Sonderregelung gilt nicht bezüglich der Gestaltungsplanpflicht. Es kann daraus aber "e contrario" abgeleitet werden, dass in diesem Fall die generelle Nutzungsplanung für die Mehrwertabgabepflicht massgebend sein muss und der ordentliche Schätzungszeitpunkt gilt (§ 28b Abs. 1 und 2 BauG). 7.2. 7.2.1. Die Beschwerdeführerin trägt sodann vor, der Mehrwert werde mit den höheren Anforderungen an die Bauträgerschaft, der Grünflächenziffer, dem Mobilitätskonzept, dem Energiekonzept und der Gestaltungsplanpflicht abgegolten (Aussage D., damalige Frau Vizeammann, an der Einwohnergemeindeversammlung vom 22. Juni 2016 [Replik S. 10]).