Im Übrigen sind auch eingezonte Flächen, die erst nach einer Landumlegung oder Grenzbereinigung überbaubar sind, mehrwertabgabepflichtig. Die Pflicht wird nach Rechtskraft des Nutzungsplans im Grundbuch angemerkt. Die Abgabe wird in diesen Fällen aber erst im Zeitpunkt der Rechtskraft des Landumlegungs- oder Grenzbereinigungsplans berechnet (vgl. § 28b Abs. 2 BauG), weil die Flächen durch die Umformung in überbaubare Grundstücke an Wert gewinnen, der in die Mehrwertberechnung einbezogen werden soll (vgl. Botschaft zur BauG-Änderung, 1. Lesung, S. 20). Die Sonderregelung gilt nicht bezüglich der Gestaltungsplanpflicht.