7.1.3. Mehrwertabgabepflichtig sind Einzonungen oder einzonungsähnliche Tatbestände (§ 28a Abs. 1 BauG). Die Einteilung des Gemeindegebiets in verschiedene Nutzungszonen sowie die Änderung dieser Einteilung erfolgen von Gesetzes wegen im Nutzungsplanverfahren (§ 15 Abs. 1 BauG). Der Gestaltungsplan (Sondernutzungsplan) enthält detaillierte Vorgaben zur zweckmässigen Erschliessung und Überbauung bestimmter Gebiete (§ 16 Abs. 1 BauG). An der Zonenzugehörigkeit ändert der Gestaltungsplan jedoch nichts. Der Erlass des Gestaltungsplans hat entsprechend keine Mehrwertabgabe zur Folge. Die Mehrwertabgabe ist daher im Rahmen der Nutzungsplanung zu erheben.