7.1.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Mehrwertabgabe sei an den Tatbestand der Einzonung (oder einzonungsähnliche Tatbestände) ge- - 26 - knüpft. Neu eingezonte Grundstücke seien regelmässig noch nicht erschlossen und damit auch nicht baureif. Das stehe § 28 Abs. 1 BauG und auch Art. 5 Abs. 1bis RPG nicht entgegen (Vernehmlassung Beschwerdegegnerin S. 10 f.).