Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Umzonung der Teilflächen der Parzelle aaa von der Naturschutz- und der Freihaltezone in die XY mehrwertabgabepflichtige Tatbestände darstellen. 7. 7.1. 7.1.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Umzonung allein führe noch nicht zur Überbaubarkeit des Grundstücks, weshalb die mit der Umzonung einhergehenden neuen Bestimmungen ebenfalls noch nicht anwendbar seien und von einer Erhebung des Mehrwerts abzusehen sei. Erst wenn der Gestaltungplan, ein Nutzungsplan, rechtskräftig sei, liege ein mehrwertabgabebegründender Tatbestand vor (Beschwerde S. 14 f.).