Gemäss § 28a Abs. 1 BauG sind nicht nur Einzonungen aus dem Nichtbaugebiet mehrwertabgabepflichtig, sondern auch einzonungsähnliche Umzonungen (von Zonen mit Bauverbot bzw. mit Bauten im öffentlichen Interesse in ordentliche Bauzonen). In der Freihaltezonen war das Bauen als Regelnutzung nicht zugelassen. Die Umzonung der Freihalte- in die XY hat der Beschwerdeführerin zweifellos erhebliche Nutzungsvorteile gebracht, vergleichbar mit einer Einzonung. Es liegt damit nach Überzeugung des Gerichts ein mehrwertabgabepflichtiger Tatbestand vor.