Daran ändert nichts, dass unterirdische Bauten unter gewissen Umständen allenfalls zugelassen worden wären (vgl. den erwähnten BGE vom 2. Februar 2021, vorne Erw. 6.4.2.). Zonenumschreibung, Lage und Form der Freihaltefläche sprechen in diesem Fall eindeutig gegen eine Zuordnung der Freihaltezone zur Bauzone gemäss Art. 15 RPG. Es ist von einer Nichtbauzone bzw. von einer mehrwertabgaberelevanten Umzonung einer Zone mit Bauverbot innerhalb der Bauzone auszugehen (§ 28a Abs. 1 Satz 2 BauG).