Für eine Überbauung hätte sich der langgezogene, unregelmässig schmale Streifen von vornherein kaum geeignet, auch nicht für eine unterirdische Nutzung. Zudem war ein Teil davon für das Trassee der künftigen Umfahrung freizuhalten, was einer Bewilligung unterirdischer Bauten zusätzlich entgegengestanden hätte. Weder in der aBNO noch in der aktuellen BNO ist das Bauen als Hauptnutzung der Freihaltezone vorgesehen. Daran ändert nichts, dass unterirdische Bauten unter gewissen Umständen allenfalls zugelassen worden wären (vgl. den erwähnten BGE vom 2. Februar 2021, vorne Erw.