6.5.3. Hauptzweck der vorliegenden Freihaltezone waren und sind Schutz und Erhalt des Orts- und Landschaftsbildes sowie der ökologische Ausgleich. Die aBNO sicherte zudem das Trassee der Umfahrungsstrasse. Hochbauten waren und sind nicht zugelassen, mit Ausnahme von Kleinbauten zur Bodenpflege (§ 21 aBNO und § 30 BNO). Die grundsätzliche Zulassung von Unterniveaubauten und unterirdischen Bauten (bei Beachtung der Hochwasserschutzmassnahmen) wurde erst bei der Revision neu in die BNO eingefügt. Die Freihaltezone lag am südlichen Rand der mehrheitlich in der Industriezone gelegenen Parzelle aaa, angrenzend an den Wald, mit einem Bogen - 25 -