Die Freihaltezone diente gemäss § 21 aBNO dem Schutz und der Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes und dem ökologischen Ausgleich sowie der Freihaltung des Trassees der Umfahrungsstrasse. Sie war von allen Hochbauten freizuhalten. Ausnahmsweise waren nicht störende Kleinbauten zur Nutzung und Pflege zugelassen (§ 21 Abs. 1 aBNO). Nutzung und Pflege hatten nach ökologischen Grundsätzen zu erfolgen. Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Umbruch sowie Aufforstung waren nicht gestattet (§ 21 Abs. 2 aBNO).