Im angeführten Bundesgerichtsentscheid vom 2. Februar 2021 ging es um eine Grünzone, die gemäss Bauordnung dem Schutz des Ortsbildes diente, Hochbauten sowie oberirdisch in Erscheinung tretende Tiefbauten untersagte, Kleinbauten zur Bewirtschaftung der Zone aber zuliess. Für Ökonomiebauten im Zusammenhang mit einem Hauptbetrieb in der angrenzenden Zone waren sodann Ausnahmen vorgesehen. Das Bundesgericht sah es als ausgewiesen, dass der Hauptzweck dieser Grünzone die Freihaltung des Gebiets von einer Überbauung zum Schutz des Ortsbilds sei, zumal es sich um ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung handelte. Die Baubewilligungsfähigkeit sei stark eingeschränkt.