Diesen gleichgestellt seien Umzonungen innerhalb der Bauzone, wenn das Grundstück vor der Umzonung in einer Zone liege, in der das Bauen verboten oder nur für öffentliche Zwecke zugelassen sei wie z.B. Grün- oder Freihaltezonen, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, Spezialbauzonen für Heime. Es sei somit von einem im Sinne von § 28a Abs. 1 BauG der Einzonung gleichgestellten Abgabetatbestand auszugehen. Das Handbuch sei eine Vollzugshilfe und müsse zur Auslegung beigezogen werden (Vernehmlassung S. 9 f.; Duplik S. 6).