Das entspreche im Übrigen auch der Argumentationslinie des Kantons im "Handbuch Mehrwertabgaben für die Gemeinden im Kanton Aargau" S. 7 (Stand 19. Januar 2021 [www.ag.ch > Aargau > Verwaltung > BVU > Raumentwicklung > Innenentwicklung > Werkzeugkasten > Werkzeugkasten 6]). Mehrwertabgaberelevant seien gemäss § 28a Abs. 1 BauG alle Einzonungen. Diesen gleichgestellt seien Umzonungen innerhalb der Bauzone, wenn das Grundstück vor der Umzonung in einer Zone liege, in der das Bauen verboten oder nur für öffentliche Zwecke zugelassen sei wie z.B. Grün- oder Freihaltezonen, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, Spezialbauzonen für Heime.