Die Definition der Freihaltezone sei unverändert in die aktuelle BNO übernommen worden (§ 30 BNO). Nur dem Zonenzweck entsprechende Bauten seien zulässig, wozu Tiefgaragen oder Lagerräume nicht gehörten. Einer Bewilligung solcher Bauten hätten nebst dem Zonenzweck (Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes, ökologischer Ausgleich) auch die Freihaltung für die Umfahrungsstrasse entgegengestanden. Tiefbauten seien vom Wortlaut her nicht explizit ausgeschlossen gewesen. Sie stünden dem Grundgedanken der Zone aber zuwider.