6.3. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin (Vernehmlassung S. 9 f.) ist die Freihaltezone nach § 21 Abs. 1 aBNO keine eigentliche Bauzone. Entsprechend sei sie in der Auflistung der Bauzonen in § 9 Abs. 1 aBNO nicht aufgeführt gewesen. Sie werde in § 21 aBNO definiert. In den anschliessenden Paragraphen folgten die Definitionen der Grünzone (§ 22 aBNO) und der Familiengartenzone (§ 23 aBNO). - 22 -