6.2. Die RA BVU verweist einmal mehr auf die Ausführungen in der Einspracheantwort (Vernehmlassung S. 2). Dort wird argumentiert, nach der aBNO habe die Freihaltezone dem Schutz und der Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes, dem ökologischen Ausgleich und der Freihaltung des Trasses der Umfahrungsstrasse gedient. Hochbauten seien nicht zulässig gewesen mit Ausnahme von Kleinbauten zur Nutzung und Pflege. Der Boden habe sodann nach ökologischen Grundsätzen genutzt werden müssen (§ 21 aBNO). Das Bauen, auch Tiefbauten, sei praktisch ausgeschlossen gewesen, weil dem die Realisierung der Umfahrungsstrasse entgegengestanden hätte.