Das Ausschlusskriterium "Freihaltung des Trasses der Umfahrungsstrasse" sei inzwischen entfallen. Das Interesse daran habe spätestens ab 2013 nicht mehr bestanden (Zeitpunkt, in dem das BVU eine Überbauungsstudie in Auftrag gegeben habe; Replik S. 8 f.). Auf das "Handbuch Mehrwertabgabe für die Gemeinden im Kanton Aargau" könne nicht abgestellt werden. Der Kanton habe es in eigener Sache für seine Kasse herausgegeben. Es liege keine Umzonung und kein Mehrwert vor.