Die BNO stelle Baupolizeirecht und damit eine Eigentumsbeschränkung dar. Im Übrigen gelte die Eigentumsfreiheit als Nutzungs- und Verfügungsfreiheit, in Bezug auf den Boden insbesondere als Baufreiheit. Das bedeute, dass gebaut werden dürfe, was von der Gesetzgebung nicht verboten sei. § 21 aBNO enthalte kein Bauverbot, es würden nur Hochbauten untersagt mit Ausnahme von Kleinbauten. Alle anderen Bauten seien erlaubt, sofern sie die Voraussetzungen von § 21 Abs. 1 Satz 1 aBNO erfüllten. Das Ausschlusskriterium "Freihaltung des Trasses der Umfahrungsstrasse" sei inzwischen entfallen.