Freihaltezone sei in der aBNO denn auch unter § 21 im Abschnitt Bauzonen geregelt gewesen. Demnach sei diese Zonenänderung kein Abgabetatbestand gemäss § 28a Abs. 1 BauG. Es gebe auch keine andere Rechtsgrundlage für diese Abgabenerhebung (Beschwerde S. 13 f., Replik S. 8).