5.4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gemeinderat Q. nicht treuwidrig verhalten hat und der Vorhalt der Rechtsverzögerung haltlos ist. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, § 28a Abs. 1 BauG sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Diese Bestimmung erfasse den planerischen Mehrwert, d.h. die Differenz der Verkehrswerte des Bodens vor und nach der Zuweisung zu einer Bauzone. Ein Teil der Parzelle aaa sei von der Freihaltezone in die Arbeitszone XY umgezont worden. In der Freihaltezone sei das Bauen grundsätzlich erlaubt gewesen. Nur Hochbauten hätten nicht gebaut werden dürfen. Die - 21 -