Die geplanten Umzonungen rechtfertigten sich nur aufgrund des Strassenbaus. Wäre dieser nicht realisiert worden, wären die Umzonungen und die zugehörigen Änderungen der Waldgrenzen hinfällig gewesen (Vorprüfungsbericht S. 1 f. [Beschwerdebeilage 11]). Von einer unseligen Verknüpfung der Projekte kann bei dieser Ausgangslage keine Rede sein. - 20 -