Die Bestimmung enthält einen Mindestabgabesatz, der Gemeinderat hatte keinen Ermessensspielraum. Inzwischen hat die Gemeinde Q. eine eigene Bestimmung zur Mehrwertabgabe erlassen, welche über den kantonalen Minimalabgabesatz hinausgeht (30 % bei Einzonungen, § 4 BNO). Es wäre daher stossend und mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, wenn die abgabemässig gegenüber der aktuell geltenden kommunalen Regelung schon privilegierte Beschwerdeführerin für den Planungsmehrwert gar keine Abgabe leisten müsste.