Selbst wenn eine Vertrauensgrundlage vorliegen würde, was nicht der Fall ist, müsste hier der Vertrauensschutz dem Legalitätsprinzip weichen. Vorliegend wurde im Laufe des Nutzungsplanungsverfahrens auf kantonaler Ebene die Mehrwertabgabepflicht eingeführt. Der Gemeinderat war verpflichtet, entgegen seiner ursprünglichen Absicht, für die Einzonungen eine Mehrwertabgabe zu erheben. § 28a Abs. 1 BauG ist zwingendes Recht und direkt anwendbar (Erw. 4.4.4.). Die Bestimmung enthält einen Mindestabgabesatz, der Gemeinderat hatte keinen Ermessensspielraum.