Die in den Berichten enthaltenen Verzichtserklärungen (betreffend den Mehrwertausgleich gestützt auf die kommunale Kann-Vorschrift) widersprachen sodann dem allen Beteiligten bekannten revidierten RPG, wonach mindestens 20 % des planerischen Mehrwerts abzuschöpfen sein würden. Dass gestützt darauf in naher Zukunft kantonale Bestimmungen erlassen würden, war ebenfalls allen bekannt. Zudem fehlt es vorliegend auch an nachteiligen Dispositionen der Beschwerdeführerin, einer weiteren, der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung des Vertrauensschutzes (Erw. 5.3.1.).