Der im Planungsbericht zur Zonenplanänderung enthaltene Mehrwertabgabeverzicht ist keine individuelle Zusicherung an die Beschwerdeführerin. Er richtet sich nicht an diese. Im Planungsbericht werden die geplanten Änderungen des Nutzungsplans und der Nutzungsordnung ausgeführt und erläutert. Die Planungs- und Nutzungsänderungen (nicht der Bericht) werden vom Einwohnerrat beschlossen (§ 25 Abs. 1 BauG) und vom Regierungsrat genehmigt (§ 27 Abs. 1 BauG). Der Einwohnerrat beschloss die Teilrevision XY am 22. Juni 2016. Die in der Botschaft vom 25. April 2016 wiederholte Absicht, keine Mehrwertabgabe zu erheben, wurde nicht diskutiert (vgl. Replikbeilage 1).