4.2. mit Hinweisen). Dasselbe gilt bei Änderungen der Bauvorschriften im Laufe des Baubewilligungsverfahrens, wenn das Vorhaben nach den geänderten Bauvorschriften nicht bewilligt werden kann. Anspruch auf Ersatz der nutzlos gewordenen Aufwendungen besteht nur, wenn die Rechtsänderung zur Verhinderung des Projekts vorgenommen oder wenn vor Einreichung des Baugesuchs Zusicherungen auf den Fortbestand der geltenden Bauvorschriften abgegeben worden sind (vgl. 1C_400/2016 vom 24. März 2017 Erw. 2.3, mit Hinweisen; 1C_487/2009 vom 10. August 2010 E. 8.1).