Eine Änderung der Zonenordnung nach Einreichung eines Baugesuchs verstösst gemäss Bundesgericht nicht von Vornherein gegen den Vertrauensschutz, auch wenn das Baugesuch den bisherigen gesetzlichen Anforderungen entsprach. Unter Umständen kann jedoch dem Baugesuchsteller bzw. dem Grundeigentümer ein Entschädigungsanspruch für die nutzlos gewordenen Aufwendungen (insbesondere Projektierungskosten) zustehen, wenn die Änderung einzig zur Verhinderung des Vorhabens erfolgte und dies nicht voraussehbar war (1C_183/2014 vom 28. Januar 2015, Erw. 4.2. mit Hinweisen).