Der Vorwurf der Verfahrensverzögerung sei an den Kanton gerichtet, welcher für die Genehmigung der Nutzungsordnung zuständig sei. Die Verknüpfung - 17 - von Strassenbauprojekt und Nutzungsplanung sei sachgerecht. Der Gemeinderat habe sich zudem für eine Teilrevision eingesetzt, statt die Grundeigentümer auf die laufende Gesamtrevision zu vertrösten. Die Beschwerdegegnerin habe keine verfassungsmässigen Rechte verletzt. Der Vertrauensschutz stehe zudem unter dem Vorbehalt der Rechtsänderung (mit Hinweisen; Vernehmlassung S. 7 f.; Duplik S. 4 f.; Protokoll S. 8).