Der Gemeinderat habe sich dafür eingesetzt, dass der Kanton den vorliegenden Sachverhalt anders beurteile, was der Beschwerdeführerin bekannt sei. Ein formeller Verzicht auf die Abgabe sei nie erfolgt, eine entsprechende Verfügung an die Beschwerdeführerin nie ergangen. Die Abgabenerhebung im Nachgang einer Gesetzesänderung verletze Treu und Glauben nicht. Der Gemeinderat könne aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung auch nicht auf den Gemeindeanteil verzichten. Er habe weder Treu und Glauben verletzt, noch sich rechtsmissbräuchlich verhalten. Der Vorwurf der Verfahrensverzögerung sei an den Kanton gerichtet, welcher für die Genehmigung der Nutzungsordnung zuständig sei.