Dass die Feinerschliessungskosten gemäss Planungsbericht von den Grundeigentümern zu tragen seien, entspreche einem allgemeinen Rechtsgrundsatz (mit Hinweis auf das Musterreglement für die Finanzierung von Erschliessungsanlagen des BVU). Einen Verzicht auf eine gesetzlich geschuldete Mehrwertabgabe habe der Gemeinderat weder ausdrücken wollen noch können. Er habe von der Beschwerdeführerin erst eine Mehrwertabgabe verlangt, nachdem er vom Kanton mehrfach dazu aufgefordert worden sei. Der Gemeinderat habe sich dafür eingesetzt, dass der Kanton den vorliegenden Sachverhalt anders beurteile, was der Beschwerdeführerin bekannt sei.