5.2.2. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Ausführungen im Planungsbericht aus dem Jahr 2014 zu den Mehrwertabgaben beziehe sich nicht auf die damals noch nicht existierenden §§ 28a ff. BauG, sondern auf die altrechtliche Praxis des Gemeinderats, im Rahmen von eigentlichen Erschliessungsverträgen auch die Mehrwertthematik abzuhandeln. Dass die Feinerschliessungskosten gemäss Planungsbericht von den Grundeigentümern zu tragen seien, entspreche einem allgemeinen Rechtsgrundsatz (mit Hinweis auf das Musterreglement für die Finanzierung von Erschliessungsanlagen des BVU).