Nachdem diese rechtskräftig geworden sei, habe das Verwaltungsgericht das Verfahren am 7. Dezember 2017 abschreiben und der Kanton anschliessend die Vorlage der Gemeinde Q. genehmigen können. Die Dauer des Verfahrens, insbesondere die sechs Monate bis zum Inkrafttreten der kantonalen Mehrwertabgabebestimmungen erwiesen sich vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar und objektiv gerechtfertigt. Von einem Verschleppen des Verfahrens könne keine Rede sein (Einspracheantwort S. 3 f.).