Die Koordination der Verfahren sei sachlich begründet und aufgrund von Art. 38a RPG, wonach Vergrösserungen des Siedlungsgebiets mit Auszonungen zu kompensieren seien, auch zwingend. Gegen das Strassenbauprojekt habe es 24 Einwendungen gegeben, die am 26. Oktober 2016 entschieden worden seien. Aufgrund einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei eine Projektänderung vorgenommen und im September 2017 publiziert worden. Nachdem diese rechtskräftig geworden sei, habe das Verwaltungsgericht das Verfahren am 7. Dezember 2017 abschreiben und der Kanton anschliessend die Vorlage der Gemeinde Q. genehmigen können.