vorgesehenen Umzonungen seien raumplanerisch nur begründbar, wenn das Strassenbauprojekt realisiert werde. Die Teiländerung der Zonenplanung hätte erst ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Bewilligung des Strassenbauprojekts zur Genehmigung eingereicht werden können. Die Abhängigkeit von Strassenbauprojekt und Zonenplanrevision sei aus dem genehmigten Zonenplan ersichtlich, wo "die Entlassung aus Nutzungszonen (neu Verkehrsflächen)" und das Kantonsstrassenbauprojekt ("Projekt K 128") als Orientierungsinhalt enthalten seien. Die Koordination der Verfahren sei sachlich begründet und aufgrund von Art.