Die Planungsgenehmigung sei nach dem 1. Mai 2017 erfolgt. Aus der Planungsgenehmigung sei der Einsprecherin kein Nachteil erwachsen; sie habe keine Dispositionen getroffen, aus denen ihr ein Schaden erwachsen sei. Die Mehrwertabgabe sei zwingend zu erheben und aus GrĂ¼nden der Rechtsgleichheit unverzichtbar (Einspracheantwort RA BVU S. 2).