Die dafür zuständige kommunale gesetzgebende Gewalt habe auf die Einführung einer Mehrwertabgabe verzichtet. Mit der Einführung der kantonalen Bestimmungen zur Mehrwertabgabe habe der kommunale Gesetzgeber die Gesetzgebungsbefugnis verloren, soweit es um die zwingend zu erhebende Mindestabgabe von 20 % gehe. Dem kantonalen Recht widersprechende vertragliche Vereinbarungen sowie kommunales Recht hätten nur Gültigkeit, wenn die Planungsmassnahmen vor dem 1. Mai 2017 vom Kanton genehmigt worden seien. Bei Genehmigungen nach diesem Datum müssten sie dem zwingenden kantonalen Recht entsprechen (§ 169 Abs. 9 BauG).