Der Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV sei eine Berichterstattung gegenüber der kantonalen Planungsbehörde und gleichzeitig Grundlage für die legislative Gewalt der Gemeinde, die Planung zu beschliessen oder davon abzuweichen. Die Einsprecherin sei nicht Adressatin des Planungsberichts. Der Gemeinderat sei zudem nicht zuständiges Organ für den Entscheid über die Einführung einer Mehrwertabgabe. Die dafür zuständige kommunale gesetzgebende Gewalt habe auf die Einführung einer Mehrwertabgabe verzichtet.