5.2. 5.2.1. Die RA BVU verweist in der Vernehmlassung auf die Ausführungen in der Einspracheantwort. Darin wird argumentiert, Vertrauensschutz in behördliche Zusagen setze voraus, dass die auskunftserteilende Behörde zuständig sei, dass der Adressat im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen habe, die er nicht ohne Schaden rückgängig machen könne und dass der Sachverhalt und die Gesetzgebung in der Zwischenzeit nicht geändert hätten (Einspracheantwort RA BVU S. 2).