Die Mehrwertabgabe gemäss §§ 28a ff. BauG fusse auf Art. 5 Abs. 1 RPG. Art. 5 Abs. 1bis RPG sei mit Revision vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014, eingefügt worden. Die Entwürfe zu den Teilrevisionen seien dem Kanton im September 2013 eingereicht worden. Die öffentliche Auflage habe im November/Dezember 2014 stattgefunden. Zur Zeit der Planungsberichte mit der Verzichtserklärung auf die Erhebung einer Mehrwertabgabe sei die kommende Mehrwertabgabepflicht bereits bekannt gewesen (Replik S. 6).