Vorliegend sei weiter das Gebot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung bzw. das Gebot der beförderlichen Behandlung verletzt worden (Art. 29 BV, § 10 KV und § 41 Abs. 2 VRPG). Die Umzonung in der XY sei nur infolge der Dauer des Genehmigungsverfahrens für die Teilrevision "XY" von einem Jahr und acht Monaten unter den Tatbestand der Mehrwertabgabe gefallen. Die Beschwerdeführerin habe nichts zur Verfahrensverzögerung beigetragen. Ursache sei die unselige Verknüpfung des kommunalen Verfahrens betreffend Teilrevision Nutzungsplanung mit dem kantonalen Strassenbauprojekt Südwestumfahrung R. gewesen. Diese Verknüpfung mache keinen Sinn. Die Beschwerdeführerin habe dazu nicht