nen getroffen habe, die sie nicht mehr rückgängig machen könne. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitere sodann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden (mit Hinweis auf BGE 1C_554/2008 vom 7. Juli 2009 S. 6). Auch § 4 VRPG sei krass verletzt worden (Beschwerde S. 10 f.).