verletzt worden sei. Umgekehrt bedeute nicht jede grobe Verletzung des Gerechtigkeitsgedankens offenbaren Rechtsmissbrauch (Schweizerische Juristen-Zeitung [SKZ] 103/2007 S. 530). Eine Berufung auf Vertrauensschutz setze voraus, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf Dispositio- - 14 -