Zudem hätten die Beschwerdegegnerin und der Kanton mit ihrem Verhalten auch § 4 VRPG verletzt, wonach bei der Anwendung des Rechts Treu und Glaube gelte und Rechtsmissbrauch keinen Schutz finde. Das setze der Ausübung eines Anspruchs, der zwar formal im Einklang mit der Rechtsordnung stehe, jedoch treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht werde, eine Schranke. Scheinbares Recht habe zu weichen, wo offenbares Unrecht geschaffen würde. Das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniere nur stossendes, zweckwidriges Verhalten (mit Hinweis auf Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2018 S. 297). Offenbarer Rechtsmissbrauch setze voraus, dass der Gerechtigkeitsgedanke in grober Weise