§ 22 Abs. 1 KV garantiere sodann den Anspruch auf rechtliches Gehör und faire Behandlung in behördlichen Verfahren. Nach diesem Grundsatz dürften Betroffenen aus Fehlern der Behörde kein Nachteil erwachsen (mit Hinweis auf Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997 S. 727). Das Verhalten von Gemeinde und Kanton verletze auch diesen Grundsatz; es sei krass unanständig, inkorrekt und illoyal (Beschwerde S. 10).