Die Beschwerdeführerin wie auch deren Tochter-/Muttergesellschaften hätten sowohl im Mitwirkungsverfahren wie auch im Auflageverfahren Eingaben gemacht (vom Mai bzw. Dezember 2014). Die Mehrwertabgabe sei darin mangels Beschwer kein Thema gewesen. Gemeinde und Kanton hätten mit dem Planungsbericht bzw. dem abschliessenden Vorprüfungsbericht konkrete Erwartungen geweckt, welche mit der Mehrwertabgabeverfügung und dem Einspracheentscheid enttäuscht worden seien. Die Erwartung der Beschwerdeführerin sei berechtigt gewesen, weil Planungs- und Vorprüfungsbericht öffentlich aufgelegt worden seien (Beschwerde S. 9 f.).