5. 5.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung von Treu und Glauben (Beschwerde S. 8 ff.; Protokoll S. 8). In den Schutzbereich falle die Richtigkeit behördlicher Auskünfte, das Rechtsmissbrauchsverbot und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Das Vertrauen sei verletzt, wenn das Handeln des Staates bei einzelnen Teilnehmenden des Rechtsverkehrs berechtigte und schutzwürdige Erwartungen wecke, die später enttäuscht würden. Auf Art. 9 BV könnten sich auch juristische Personen des Privatrechts berufen. - 13 -