Eine zusätzliche oder detailliertere Rechtsetzung wäre im BauG nur dann vonnöten gewesen, wenn die Verkehrswertermittlung eben nicht den gewachsenen und etablierten enteignungsrechtlichen Massstäben hätte folgen sollen. Diese Auslegung der strittigen Norm scheint auch sachlich gerechtfertigt, weil Enteignung bzw. Eigentumsschutz und Mehrwertabschöpfung letztlich die beiden Seiten derselben Medaille darstellen (Art. 5 Abs. 1 RPG), welche sich einzig im Mass unterscheiden (volle Entschädigung bei Enteignungen [Art. 5 Abs. 2 RPG] gegenüber begrenztem Mehrwertausgleich [Art. 1bis RPG], zu den prozessualen Zusammenhängen vgl. hinten Erw.