Selbst wenn ein Gemeinderat im Einzelfall zulässigerweise davon abweicht, verändert dies die angewendeten, bedarfsfalls den konkreten Umständen angepassten Schätzmethoden nicht. Diese wiederum basieren auf den in Literatur und Rechtsprechung zum Enteignungsrecht über Jahrzehnte entwickelten Grundsätzen, so dass nicht die Rede davon sein kann, dass eine danach vorgenommene Schätzung den Abgabebelasteten unvorhersehbar oder überraschend treffen würde. Eine zusätzliche oder detailliertere Rechtsetzung wäre im BauG nur dann vonnöten gewesen, wenn die Verkehrswertermittlung eben nicht den gewachsenen und etablierten enteignungsrechtlichen Massstäben hätte folgen sollen.